Satzung Genesis
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§ 1 Name,
Rechtsform, Sitz (1) Der Verein führt den Namen „GENESIS Bad Reichenhall e. V. Gesellschaft für den Neubau der Eis- und Schwimmhalle und Sportförderung“. (2) Er soll in das Vereinsregister beim zuständigen
Amtsgericht eingetragen werden. Nach
(3) Der Sitz des Vereins ist Bad Reichenhall. (4) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem
Kalenderjahr identisch. § 3 Zweck
und Ziel des Vereins (1)
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Sammeln von
Spenden für die Planung und den Neubau der Eis- und Schwimmhalle Bad
Reichenhall. Die gesammelten Gelder sollen in Zusammenarbeit mit der
Stadt Bad Reichenhall und dem Freistaat Bayern zum Neubau einer Eis- und
Schwimmhalle in Bad Reichenhall verwendet werden. (2)
Um den Neubau der Eis- und Schwimmhalle zu unterstützen und den
Betrieb der Anlage wirtschaftlich zu gestalten, sollen Wettbewerbe in
den Bereichen Architektur, Technik und Betriebswirtschaft durchgeführt
werden. (3)
Bis zum Neubau der Eis- und Schwimmhalle unterstützt die
Gesellschaft die vom Einsturz der Eislauf- und Schwimmhalle am 2. Januar
2006 betroffenen Vereine, soweit die- (4) Der Verein wird sich auflösen, wenn der in § 3
Absatz 1 genannte Zweck, das heißt der
§ 4 Steuerbegünstigte Zwecke / Gemeinnützigkeit (1) Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne
Bevorzugung einer politischen oder
§ 5 Mitgliedschaft (1)
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die geistig und/oder finanziell den Zweck und das Ziel des Vereines
unterstützt. Dazu bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Über
den Antrag entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab,
so steht dem Betroffenen das Recht zu, die Mitgliederversammlung
anzurufen. Diese entscheidet endgültig. (2)
Die Mitgliedschaft endet durch jederzeit möglichen Austritt,
Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt ist dem Verein schriftlich zu
erklären. (3) Ausgeschlossen werden kann, wer gegen Zweck und Ziel des Vereines
verstößt oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt. Darüber
entscheidet der Vorstand mit Mehrheit seiner Mitglieder. Der Ausschließungsgrund
ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. § 6 Pflichten
der Mitglieder (1) Die Mitglieder verpflichten sich, innerhalb und
außerhalb des Vereines für dessen Zweck
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Mitglie- § 7
Mitgliederversammlung (1)
Die Mitglieder werden jährlich mindestens einmal zur
Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand lädt dazu spätestens
vier Wochen vorher schriftlich unter Vorlage der Tagesordnung ein. Die
Einladung erfolgt an die letzte dem Verein bekannte Anschrift. (2)
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge einzubringen. Diese Anträge
sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet
bei beim Vorstand einzureichen. (3)
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auch dann schriftlich
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. (4) Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. (5)
Auf Antrag eines Drittels der Vereinszugehörigen sind die
Mitglieder zu einer außerordentlichen Versammlung durch den Vorstand
einzuberufen. Das hat schriftlich und unter Angabe des Zweckes/der Gründe
zu geschehen. (6)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden
Aufgaben: (7)
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von
Beschlüssen über Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereines,
werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder
gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung. (8)
Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu führen und vom Vorstand zu unterschreiben. § 8 Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern: dem
Vorsitzenden des Vorstandes, seinem Stellvertreter und gegebenenfalls
weiteren Vorstandsmitgliedern. (2)
Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. (3) Die
Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die
Dauer (4)
Die Bestellung von Vorstandsmitgliedern kann durch erneuten
Mitgliederbeschluss widerrufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied
pflichtwidrig gegen die Vereinsinteressen handelt oder die
Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet
sind. (5)
Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet durch: § 9 Aufgaben und Pflichten des Vorstandes (1)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das
Vereinsvermögen und verwendet es entsprechend dem Vereinszweck. Er
entscheidet in allen Fällen, in denen die Mitgliederversammlung nicht
ausdrücklich zur Entscheidung berufen ist. (2)
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand
berechtigt, ein neues Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen. § 10
Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der
Vorstand entscheidet durch Beschluss. Die Beschlüsse werden in
Sitzungen ge- (2) Die
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen § 11
Vertretung des Vereins Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Im Innenverhältnis gilt
folgende Regelung: der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres
Vorstandsmitglied vertreten den Verein nur bei Verhinderung des
Vorsitzenden des Vorstandes. § 12 Beirat (1) Der Beirat besteht aus den Vorsitzenden (bzw. den
Stellvertretern) der Vereine, die Mit-
(2) Der Beirat unterstützt den Vorstand beratend in
der Umsetzung der Vereinsziele. Der
§ 13
Kuratorium (1)
Das Kuratorium besteht aus Persönlichkeiten des öffentlichen
Lebens, die den Satzungszweck bejahen. Sie werden vom Vorstand berufen
und können von diesem abberufen werden oder auf eigenen Wunsch
ausscheiden. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. (2)
Das Kuratorium berät den Verein und unterbreitet ihm Vorschläge
grundsätzlicher Art. Das Kuratorium tritt jährlich mindestens einmal
zusammen. § 14
Mitgliedsbeiträge / Finanzierung (1)
Die Mitglieder des Vereins sind zur Zahlung von Jahresbeiträgen
verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge sind von der Mitgliederversammlung
festzusetzen. (2) Der festgesetzte Jahresbeitrag ist unabhängig
vom Zeitpunkt des Erwerbs der Mitglied-
schaft (Eintritt in den Verein) immer in voller Höhe für das
betreffende Kalenderjahr zu
entrichten. (3)
Die Zahlung der Mitgliederbeiträge hat im voraus zu Beginn eines
Kalenderjahres zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des
laufenden Kalenderjahres. Wird die Mitgliedschaft im Laufe des
Kalenderjahres erworben, ist der Mitgliedsbeitrag innerhalb (4)
Im übrigen soll sich der Verein überwiegend aus Spendengeldern
finanzieren. (5) Das Vereinskapital ist bei angesehenen deutschen
Kreditinstituten verzinslich (6) Anschaffungen, Anlagen, Auslagen, Geldbewegungen bedürfen der
einfachen Vorstandsmehrheit. (7) Geldbewegungen müssen von zwei Vorstandsmitgliedern gezeichnet
werden. § 15 Satzungsänderungen (1) Satzungsänderungen sind der Mitgliederversammlung vorbehalten.
Sie werden mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen
Mitglieder beschlossen. (2)
Der Vorstand ist befugt, zwischen den Mitgliederversammlungen
Satzungsänderungen zu formulieren und danach zu handeln, (3)
Die Satzungsänderungen bedürfen in der nächsten
Mitgliederversammlung der Bestätigung. § 16 Vereinsauflösung (1) Außer in
den Fällen des § 3 Absatz 4 kann die Auflösung des Vereins nur in
einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden. (2)
Bei Auflösung, gerichtlicher Aufhebung des Vereines oder bei
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bad
Reichenhall. Die Stadt Bad Reichenhall hat das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für die Arbeit örtlicher steuerbegünstigter gemeinnütziger
Vereine, die vom Einsturz der Eislauf- und Schwimmhalle am 2. Januar
2006 betroffen waren, zu verwenden (Förderung des Sports). vertretungsberechtigten Liquidatoren.
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